ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.

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1. Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen ECOS GmbH

1.1 Vertrag:

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kaufvertrag richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Sämtlichen Einkaufs- und Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt.

1.2 Lieferumfang und Lieferzeit:

Für Zeit und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3 Preise / Zahlungsbedingungen:

Alle Preise (ausgenommen in den Fällen, in denen ausdrücklich anders angeboten wurde) verstehen sich, exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager Eugendorf. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Mahngebühren sowie Verzugszinsen in der Höhe von 1.5% der offenen Rechnungssumme pro Monat zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsmodalitäten berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu verlangen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

1.4 Lieferung:

Für die Einhaltung von uns angegebener Lieferfristen haften wir nur, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An verbindliche Liefertermine sind wir nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt; die für die Aufstellung oder Installation notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält. Ist verbindliches Lieferdatum überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

1.5 Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über, es sei denn, es ist schriftlich ein anderer Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vereinbart. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.

1.6 Gewährleistung und Garantie:

Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Wir garantieren, dass die gelieferten Erzeugnisse frei von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung sind. Wir garantieren ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, wenn diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, unsachgemäße Installation, Benutzung, Bedienung oder auf von uns nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Veränderungen zurückgehen. Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges Defekte oder Fehler aufweisen und für die wir Gewährleistung übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers erloschen, wenn das mangelhafte Teil nicht unverzüglich nach Aufforderung eingesandt wird. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Sämtliche Garantieleistungsansprüche erlöschen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet von Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an. Bei Installationen und Reparaturen haften wir für Sach- oder Personensachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist für gewerblich genutzte Gegenstände ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer verzichtet auf einen Regress, falls er im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes haftet.

1.7 Ausfuhrbestimmungen:

Von uns gelieferte Produkte sind nur zur Benutzung und zum Verbleib innerhalb des Lieferlandes bestimmt. Die Wiederausfuhr - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig.

1.8 Schlussbestimmungen:

Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
(herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreichs)

2.1 Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2.2 Leistung und Prüfung

2.2.1 Gegenstand eines Auftrages
  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen
2.2.2

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.2.3

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.2.4

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die Software bzw. erbrachte Leistung als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.

2.2.5

Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.2.6

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.2.7

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.3 Preise, Steuern und Gebühren

2.3.1

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.

2.3.2

Bei Bibliotheks- (Standard-)Programmen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätze verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

2.3.3

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

2.4 Liefertermin

2.4.1

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

2.4.2

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

2.4.3

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

2.5 Zahlung

2.5.1

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

2.5.2

Bei Projekten mit einer Laufzeit von über einem Monat erfolgt die Rechnungslegung monatlich unter Zugrundelegung entsprechender Leistungsnachweise.

2.5.3

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

2.6 Urheberrecht und Nutzung

Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten folgende Regelungen:

2.6.1

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche in voller Höhe nach sich.

2.6.2

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

2.6.3

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

2.7 Rücktrittsrecht

2.7.1

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

2.7.2

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

2.7.3

Bei Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt die bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten in Rechnung zu stellen.

2.8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

2.8.1

Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

2.8.2

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

2.8.3

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

2.8.4

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderten Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parametern, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

2.8.5

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

2.8.6

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

2.9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

2.10 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

2.11 Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Im Zweifelsfall gelten alle Daten als vertraulich.

2.12 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

2.13 Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Erfüllungsort ist Eugendorf.
Gerichtsstand ist Salzburg.